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Kleinkaliber Schützenverein Rüddingshausen 1924/1969 e. V.

Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Der im Jahr 1924 gegründete Verein führt den Namen:
Kleinkaliber-Schützenverein Rüddingshausen 1924/1969 e.V.-Schießsportgelände am Läushübel-35466 Rabenau-Rüddingshausen
Der Verein wurde am 12.04.1969 neu gegründet und hat seinen Sitz in Rabenau-Rüddingshausen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 – Zweck und Aufgaben 

Der Kleinkaliber-Schützenverein Rüddingshausen fördert das sportliche Schießen. Dies geschieht durch Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen sportlicher Art sowie die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübung und Kameradschaft. 
Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Hauptsatzung dieses Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen  Mittel des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft 

Über die Aufnahmen, die schriftlich zu beantragen sind, entscheidet der Vorstand, wozu eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen eine sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen. Bei der Aufnahme kann eine  Aufnahmegebühr gemäß der Beitragsordnung zur Vereinssatzung erhoben werden.

§ 6 – Mitgliedschaft 

1. Der Verein hat:

a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Jugendliche Mitglieder

2. Aktive Mitglieder sind solche Vereinsmitglieder, die den Schießsport aktiv ausüben oder an der Ausübung des Schießsports im Verein organisatorisch beteiligt sind und vorbehaltlos die Satzung des Vereines anerkennen.

3. Fördermitglieder sind solche Vereinsmitglieder, die ohne an der Ausübung oder Organisation des Schießsports im Verein beteiligt zu sein, den Verein lediglich materiell oder ideell unterstützen.

4. Zur Ernennung zum Ehrenmitglied können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen zugelassen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereines sind. Nach der Zulassung erfolgt durch eine Einladung die Ernennung zum Ehrenmitglied durch den Vorstand. Die Ernennung entfällt bei nicht entschuldigter Abwesenheit.

5. Minderjährige haben zu ihrer Bewerbung um die Vereinsmitgliedschaft das Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter zur Vereinsmitgliedschaft, zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte und zur Erfüllung von Mitgliedspflichten schriftlich nachzuweisen. Jugendliche von 15-17 Jahren werden in einer Jugendabteilung, Schüler bis zu 14 Jahren in einer Schülerabteilung zusammengefasst.

§ 7 - Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrages werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.… durch den Tod des Mitgliedes,
2.… durch Kündigung, die dem Vorstand  zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von vier Monaten zum Jahresende zu erklären ist;
3.… durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis durch den Vorstand wenn ein Mitglied

a) mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Höhe eines Jahresbeitrages im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt.
b) Sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

4.… durch Ausschluss (siehe § 11, Ziffer 2).

§ 9 - Mitgliedsrechte

1. Alle Mitglieder  sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und bei Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Mit Beginn des 19. Lebensjahres sind alle Mitglieder wählbar.

2. Jugendmitglieder unter 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereines zu nutzen.

4. Jedem Mitglied, das sich durch die Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs oder Spartenleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand  zu.

5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 10 – Pflichten der Vereinsmitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1.… den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen;

2.… den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Spartenleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten;

3.… die Beiträge pünktlich zu zahlen;

4.… das Vereinseigentum pfleglich und schonend zu behandeln;

5.… auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

§ 11 - Disziplinarmaßnahmen

1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Bereich, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Warnung,
b) Verweis,
c) Sperre,
d) Ausschluss aus dem Verein

2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;
b) wegen Unterlassung und Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke, Aufgaben und sein Ansehen auswirken und die im Besonderen die Belange des Sportes schädigen,
c) bei Verstoß gegen die aktuelle Schießstandordnung und/oder Sicherheit und Umgang mit Sportwaffen,
d) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
e)  wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereines.

Für den Ausschluss ist nach ausreichend rechtlichem Gehör des Betroffenen eine Mehrheit von Dreifünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht auf Einspruch an den Vorstand zu. Die endgültige vereinsinterne Entscheidung erfolgt dann durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Von dem Zeitpunkt des Ausschlusses durch die Dreifünftel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 12 – Organe des Vereins 

Organe des Vereines sind: 1. Der Vorstand (§ 13)2. Die Mitgliederversammlung (§ 14)

§ 13 – Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) … dem 1. Vorsitzenden
b) … dem 2. Vorsitzenden
c) … dem Schriftführer
d) … dem Rechner (Kassenwart)
e) … den Spartenleitern (abhängig von den einzelnen Sparten)
f)  … dem Vereinsjugendwart
g) … mindestens einem Beisitzer

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Rechner und der Schriftführer. Jeweils zwei, darunter mindestens einer der Vorsitzenden, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in ihrer Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. Die Häufung von Vorstandsämtern auf eine natürliche Person ist unzulässig.

4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. 

5. Der Vorstand muss monatlich mindestens einmal zusammen kommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des vertretungs-berechtigten Vorstandes zu unterschreiben. Die Sitzung des Vorstandes ist öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.

6. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

7 Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vergleiche § 16).

§ 14 – Mitgliederversammlung 

1 .Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße, durch den Vorstand einberufene Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereines.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich am 1. Samstag im Monat April um 20:00 Uhr im Vereinsheim am Läushübel statt. Fällt dieser Termin jedoch auf Ostersamstag, verschiebt sich die Versammlung automatisch um eine Woche. Die Tagesordnung wird 14 Tage vorher im Vereinsheim und im Schaukasten an der Steinscheune ausgehängt und außerdem in den Gemeindeblättern „Rabenauer Nachrichten“ und „Nachrichten Gemeinde Ebsdorfergrund“ sowie auf der Vereins-Homepage veröffentlicht. Sie muss folgende Punkte enthalten:

a) Jahresberichte des Vorstandes und der Spartenleiter,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über die Vorschläge und die Rechnungslegung der einzelnen Geschäftsjahre,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer alle 2 Jahre)
f)  Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung und dem 1. Vorsitzenden eingereicht worden sein müssen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereines liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens sechs  Wochen nach Eingang des Antrages schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche einzuberufen.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, mit Ausnahme von Jugendmitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (sind nicht stimmberechtigt). Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung  von Zweidrittel Mehrheit. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn ein Kandidat zur Wahl steht. Bei mehreren Bewerbern um ein Vorstandsamt ist derjenige gewählt, der im schriftlichen Wahlvorgang die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter (Vorsitzenden) und dem Protokollführer  (Schriftführer) zu unterzeichnen ist. Es hat folgende Feststellungen zu enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 15 - Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegen die laufenden Überwachungen der Rechnungs- und Kassenprüfung, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 16 - Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereines Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 17 - Sparten

1. Die aktiven Mitglieder werden in Sparten zusammengefasst. Dem Spartenleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Sparte. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

2.Die von der Mitgliederversammlung gewählten Spartenleiter vertreten die Sparte im Vorstand. Beschlüsse der einzelnen Sparten bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des Vorstandes.

§ 18 - Jugendabteilung

Für alle Vereinssparten sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilung, die von dem Vereinsjugendwart geleitet wird.

§ 19 - Ehrungen

1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereines zugelassen werden. Für den Beschluss ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder eine anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.

3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie sonstige Mitglieder.

§ 20 – Datenschutz

1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder gemäß § 6 Abs.1 werden beim Verein im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und übermittelt soweit es für die Mitgliederverwaltung und Vereinstätigkeit erforderlich ist.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf

a)  Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung, der zu seiner Person gespeicherten Daten
c) Sperrung oder Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig oder unzulässig sind.

3. Dem Vorstand ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden des Mitglieds weiter. 

§ 21 - Auflösung

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer ordentlichen einberufenen  Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Rabenau/Hessen und ist für die sportliche Jugendpflege oder für gemeinnützige, mildtätige, kulturelle oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Rüddingshausen zu verwenden.


Neufassung vom 19.03.2012